Verpflichtung des Wahlvorstands

Der/die Wahlvorsteher/in und dessen/deren Stellvertretung werden von dem/der (Ober-) Bürgermeister/in zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Schriftführung und die Beisitzenden werden von dem/der Wahlvorsteher/in am Wahlmorgen vor Beginn der Wahlhandlung verpflichtet. (Stand 09/2026)

Siehe auch Unparteiische Wahrnehmung des Amtes.