FAQ

Hier finden Sie eine Auswahl der häufigsten Fragen zum Thema Wahlhelfer. Nutzen Sie die Suche um die Auswahl an Ergebnissen weiter einzugrenzen. Nicht gefunden wonach Sie suchen? Kontaktieren Sie uns.

Als Wahlhelfer stehen Sie unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Es gilt der Grundsatz der "Geheimen Wahl".

Die Entscheidung trifft der Wahlvorstand als autonomes Wahlorgan.

Nein! Das Wahlrecht ist ein höchstpersönliches Recht und erlaubt keine Stellvertretung.

Nein!

Wenn die Briefwahlunterlagen vom Wahlamt der Stadt Essen ausgestellt sind und die Person, die vor Ihnen steht, der Wahlscheininhaber ist, können Sie die Person auffordern, den Wahlbrief zu öffnen, den Wahlschein zu entnehmen und damit zu wählen.

Handelt es sich um den Wahlbrief für eine andere Person, weisen Sie die Person darauf hin, dass der Wahlbrief bis 18:00 Uhr beim Wahlamt eingegangen sein muss. Der Brief kann bis 18:00 Uhr in einen der Briefkästen des Wahlamtes, Kopstadtplatz 10, oder des Rathauses, Porscheplatz 1, eingeworfen werden.

Stimmen die Zahlen nach zweimaliger Zählung nicht überein, wurde vermutlich ein Stimmabgabevermerk vergessen oder zu viel erstellt.

Es gilt dann die Anzahl der abgegebenen Stimmzettel.

Die Abweichung ist in der Wahlniederschrift zu dokumentieren und zu begründen. Zum Beispiel: "Es wurde ein Stimmabgabevermerk vergessen".

Die Wähler haben mit der Wahlbenachrichtigung den Hinweis erhalten, dass der Wahlraum nicht barrierefrei ist.

Er hätte vorab Briefwahl beantragen können.

Im Zweifelsfall rufen Sie im Wahlamt unter der 0201 - 88 12345 an.

Das Wahlgeheimnis ist zu wahren.

Personen dürfen nur fotografiert oder gefilmt werden, wenn diese einverstanden sind.

Die Wahlhandlung (hinter oder in der Wahlkabine) oder das Wählerverzeichnis dürfen nicht fotografiert bzw. gefilmt werden.

Falls der Wähler sich weigert, seine Gesichtsverhüllung zur Feststellung der Identiät zu entfernen, ist er zurückzuweisen, d.h. er darf seine Stimme nicht abgeben.

Durch eine Neuerung im Wahlrecht hat ein Wahlvorstand einen Wähler auch dann zurückzuweisen, wenn er sich auf Verlangen des Wahlvorstands nicht ausweisen kann oder die zur Feststellung der Identität erforderlichen Mitwirkungshandlungen verweigert. Hierdurch soll ein ggf. notwendiger Abgleich von Gesicht und Ausweispapier gewährleistet werden.

Dieser neuen Vorschrift liegt eine zu erwartende Mitwirkung der wahlberechtigten Personen bei der Ausübung des Wahlrechts zugrunde.

Da es sich in der Regel um Frauen handeln wird, gehen sie einfühlsam vor. Nach Möglichkeit sollte nur eine Person, wenn möglich eine Frau des Wahlvorstandes, die Identitätsfeststellung vornehmen.

Sollten Sie erkennen, dass ein Wähler seine Stimmabgabe filmt oder gar ein Selfie via Smartphone tätigt, so sprechen Sie ihn darauf an und machen Sie ihn darauf aufmerksam, dass das Wahlgeheimnis auch durch den Wähler zu wahren ist.

Die gefilmte oder fotografierte Stimmabgabe ist ungültig, d.h. der Stimmzettel darf nicht in die Wahlurne eingeworfen werden. Sie können dem Wähler aber einen neuen Stimmzettel aushändigen und ihm die Stimmabgabe (ohne Selfie) ermöglichen.

Die Wahlbenachrichtigung ist lediglich der Hinweis, dass der Wähler im Wählerverzeichnis eingetragen ist.

Der Wähler darf wählen, wenn er im Wählerverzeichnis steht und einen Lichtbildausweis (z.B. Personalausweis, Führerschein) zur Legitimation vorlegt.

Der Sperrvermerk "Wahlschein" ("W") bedeutet, dass diese Person einen Antrag auf Ausstellung von Briefwahlunterlagen gestellt hat. Sollte eine Person mit diesem Sperrvermerk in Ihrem Wahlraum wählen wollen, so ist dies nur unter Vorlage des Wahlscheines möglich. Die Vorlage der Wahlbenachrichtigungskarte reicht in diesem Fall nicht aus.

Siehe Schulungsclip "Wählen mit Wahlschein".

Der Sperrvermerk "N" oder "gestrichen" besagt, dass die Person in Ihrem Wahlbezirk nicht mehr wahlberechtigt ist. Das bedeutet, sie darf in Ihrem Wahlbezirk – auch wenn sie Ihnen eine Wahlbenachrichtung für die entsprechende Wahl vorlegt – nicht wählen.
Bei Unklarheiten rufen Sie bitte beim Wahlamt unter der Nummer 0201 - 88 12345 an.

Grundsätzlich verliert er sein Wahlrecht nicht.
Steht die Person nicht im Wählerverzeichnis (auch nicht am Ende) und auch nicht in der Änderungsliste, rufen Sie bitte das Wahlamt unter der Nummer 0201 - 88 12345 an.

Bei Neuaufnahmen kann die Person am Ende des Wählerverzeichnisses stehen.

Finden Sie die Person dort nicht und steht sie auch nicht in der Änderungsliste, rufen Sie bitte das Wahlamt unter der Nummer 0201 - 88 12345 an.

Sofern die Mindestanzahl von 3 Wahlhelfern (darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder deren Vertreter) während der Wahlhandlung bzw. 5 Wahlhelfern (darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder deren Vertreter) zur Auszählung gegeben ist, ist nichts zu veranlassen.
Das unentschuldigte Fernbleiben ist in der Niederschrift zu vermerken.

Wird die Mindestanzahl unterschritten, rufen Sie bitte unverzüglich im Wahlamt unter der Nummer 0201 - 88 12344 an.

Als Wahlvorsteher können Sie ein Mitglied des Wahlvorstandes von seinen Aufgaben entbinden, wenn die Person dazu nicht geeignet ist (z.B. wegen Alkoholmissbrauchs).

Vermerken Sie dies in der Wahlniederschrift und nehmen bitte umgehend Kontakt mit dem Wahlamt unter der Nummer 0201 - 88 12344 auf.

Fordern Sie die Person auf, die Störung zu unterlassen, ggf. üben Sie Ihr Hausrecht aus und verweisen die Person des Wahlraumes.

Gelingt dies nicht, so schalten Sie bitte die Polizei (110) ein und unterrichten das Wahlamt unter 0201 - 88 12345 über den Vorfall.

Die Auszählung ist öffentlich, darf aber nicht gestört werden. Es darf nur beobachtet werden.

Die Stimmenauszählung nehmen ausschließlich die Mitglieder des Wahlvorstandes vor. Angebotene Hilfe darf nicht angenommen werden.

Der Wahlbetrieb findet ohne Unterbrechung statt.

Der Wahlvorstand teilt sich jedoch üblicherweise in zwei Schichten, die sich gegen Mittag abwechseln. Dabei ist allerdings darauf zu achten, dass mindestens der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder deren Vertreter und ein Beisitzer anwesend sind. Zur Auszählung der Stimmen tritt der gesamte Wahlvorstand wieder zusammen.

Bitte melden Sie sich um 6:30 Uhr beim Wahlamt unter der Nummer 0201 - 88 12344.

Grundsätzlich nicht. Wahlhelfer üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Jeder Wahlberechtigte ist zur Übernahme dieses Ehrenamtes verpflichtet. Eine Ablehnung kommt nur aus wichtigem Grund in Betracht.

Rufen Sie das Wahlamt an unter 0201 - 88 12345 und erkundigen Sie sich nach der weiteren Vorgehensweise.

Sie werden als Wahlhelfer in der Wahlhelferdatei gespeichert und auch für künftige Wahlen berücksichtigt. Vor einer Wahl erhalten Sie eine schriftliche Einberufung. Sofern Sie der Speicherung Ihrer Daten widersprechen, werden Sie nach der Wahl aus der Wahlhelferdatei gelöscht.

Hierüber entscheidet das Wahlamt. In der Regel können jedoch im Vorfeld Wünsche geäußert werden, denen im Rahmen des tatsächlich Möglichen auch entsprochen wird.

Ja. Das Team für den Personaleinsatz ist bemüht, Wünsche zu berücksichtigen. Sofern ein Wunsch nicht berücksichtigt werden kann, werden passende Alternativen angeboten.

Das ist grundsätzlich nicht erlaubt.

Hilfsbedürftige Personen können aber eine Hilfsperson benennen und diese mit in die Wahlkabine nehmen.

Sollte eine Hilfsbedürftigkeit jedoch nicht vorliegen, so ist ein gemeinsamer Gang in die Wahlkabine zu untersagen.

Fehlt der Wahlvorsteher oder der Schriftführer, rufen Sie sofort beim Wahlamt unter der Nummer 0201 - 88 12344 an, andernfalls bis spätestens 8:30 Uhr.

Ja. Das Wahlgeheimnis ist zu wahren. Auch vom Wähler.

Im Gesetz heißt es "… auf Verlangen …".

Die Wahlbenachrichtigung reicht in der Regel als Legitimation aus, nur wenn Zweifel an der Identität der Person bestehen, sollte sich der Wahlvorstand einen Ausweis vorlegen lassen. Es ist darauf zu achten, dass der Stimmabgabevermerk bei der richtigen Person im Wählerverzeichnis gemacht wird.

Liegt keine Wahlbenachrichtigung vor, muss der Wähler sich durch Vorlage eines Lichtbildausweises (z.B. Personalausweis oder Führerschein) legitimieren.

Als Wahlhelfer sind Sie der politischen Neutralität verpflichtet.

Darüber hinaus gilt die Verschwiegenheitspflicht. Sämtliche Informationen, die Sie im Laufe der Wahlhandlung über dritte Personen zur Kenntnis nehmen, dürfen nicht weitergegeben werden.

Es handelt sich nicht um eine Vereidigung, sondern um eine Verpflichtung.

Vor Beginn der Wahlhandlung muss der Wahlvorsteher den Wahlvorstand zur unparteiischen Wahrnehmung des Amtes und zur Verschwiegenheit über die bei der amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, verpflichten.

Nein. In der Regel erfolgt der Einsatz in zwei Schichten. Diese werden am Morgen der Wahl gemeinschaftlich eingeteilt. Die erste Gruppe übernimmt die erste Schicht. Mittags erfolgt ein Wechsel der Gruppe. Dabei ist allerdings darauf zu achten, dass mindestens der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder deren Vertreter und ein Beisitzer anwesend sind.
Zum Ende der Wahlhandlung müssen alle Mitglieder des Wahlvorstandes, mindestens jedoch 5, wieder anwesend sein.

Der Wahlraum ist eine politisch "neutrale Zone" und darf demnach nicht mit Parteienwerbung oder sonstigen Beeinflussungen in Verbindung stehen.

Wahlwerbung ist in und am Gebäude und unmittelbar vor dem Zugang zum Gebäude nicht erlaubt.

Entsprechende Schilder, Plakate, Aufkleber etc. sind dementsprechend zu beseitigen. Bitte – sofern möglich – mit Fotos dokumentieren.

Sollte Ihnen die Beseitigung der Wahlwerbung nicht möglich sein, nehmen Sie Kontakt zum Wahlamt auf unter 0201 - 88 12345.

Sie entscheiden gemeinsam im Wahlvorstand über die Gültigkeit mit einfacher Mehrheit. Geht die Abstimmung unentschieden aus (z.B. bei 6 Wahlhelfern 3 für gültig und 3 für ungültig), ist die Stimme des Wahlvorstehers ausschlaggebend.
Der Stimmzettel ist auf der Rückseite mit einer laufenden Nummer zu versehen. Daneben ist die Entscheidung über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmabgabe zu vermerken.
Alle Stimmzettel, über die eine Entscheidung getroffen wurde, kommen in den dafür vorgesehen Umschlag und sind der Niederschrift beizufügen.

Die Wähler wurden mit der Wahlbenachrichtigung über die Barrierefreiheit ihres Wahlraumes informiert. Leider ist dies nicht in allen Wahlräumen der Fall.

Die Wahlräume sind am Wahltag von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr durchgehend geöffnet.

Die Städte ermöglichen barrierefreie Wahlen. Es werden ausschließlich Stimmzettel ausgegeben, bei denen die obere rechte Ecke abgetrennt ist. Dadurch können blinde und sehbehinderte Wahlberechtigte den Stimmzettel richtigherum in eine Stimmzettelschablone einlegen, um ihn korrekt ausfüllen zu können.

Die Wahlbenachrichtigung und einen Identitätsnachweis (z.B. Personalausweis oder Führerschein).

Hat der Wähler die Wahlbenachrichtigungskarte nicht erhalten, verloren oder nicht dabei und steht er im Wählerverzeichnis, muss er einen Identitätsnachweis vorlegen.

Der Wahlvorstand prüft und überwacht die Wahlhandlung in dem jeweiligen Wahlraum. Darüber hinaus stellt er das Wahlergebnis für den jeweiligen Wahlbezirk fest.

Während und nach der Wahlhandlung hat er im Rahmen seiner Funktion diverse Entscheidungen zu treffen zum Beispiel über die Gültigkeit eines Stimmzettels oder die Wahlberechtigung von Personen.

Sie müssen am Wahltag zur Wahl wahlberechtigt sein. Das bedeutet, Sie müssen

  • Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetztes sein,
  • das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
  • mindestens seit drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten
  • und Sie dürfen nicht nach § 6a Absatz 1 Europawahlgesetz vom Wahlrecht ausgeschlossen sein.

Der Wahlraum ist eine politisch "neutrale Zone" und darf demnach nicht mit Parteienwerbung oder sonstigen Beeinflussungen in Verbindung stehen.

Wahlwerbung ist in und am Gebäude und unmittelbar vor dem Zugang zum Gebäude nicht erlaubt.

Entsprechende Schilder, Plakate, Aufkleber etc. sind dementsprechend zu beseitigen. Bitte - sofern möglich - mit Fotos dokumentieren.

Sollte Ihnen die Beseitigung der Wahlwerbung nicht möglich sein, nehmen Sie Kontakt zum Wahlamt auf unter 0201 -88 12345.

Sie können sich telefonisch (0201 - 88 12344), per Mail (wahl@essen.de) und schriftlich oder persönlich an das Wahlamt (Anschrift: Kopstadtplatz 10, 45127 Essen) wenden.

Für Wahlvorsteher und Schriftführer finden vor der Wahl separate Schulungen statt. Diesen werden mit der Einberufung verschiedene Informationsmaterialien (Anleitung zur Wahl sowie Musterniederschriften) übersendet.

Alle übrigen Wahlhelfer erhalten mit ihrer Einberufung eine Anleitung zur Wahl.

Tipp: Sie sollten zur Vorbereitung auf Ihren Einsatz diese Lernplattform nutzen und sich die Schulungsfilme ansehen.

Im Vorfeld einer jeden Wahl finden für die Wahlvorsteher und die Schriftführer entsprechende Schulungen statt. Darüber hinaus liegt den Wahlunterlagen, die Sie mit der Einberufung erhalten, eine Anleitung bei, die die korrekte Vorgehensweise beschreibt.
Trainieren Sie im Vorfeld der Wahl an ihrem PC die richtige Auszählung mit der "interaktiven Stimmenauszählung" der Lernplattform oder schauen Sie sich den entsprechenden Filmclip an.