Unparteiische Wahrnehmung des Amtes

Wahlvorstandsmitglieder/innen dürfen nicht erkennen lassen, welche Partei oder welche/n Kandidat/in sie wählen würden. 

Das Tragen oder Verwenden entsprechender Symbole ist ihnen untersagt. Auch dürfen sie die Wahlhandlung in keinster Weise zum Vorteil einer Partei beeinflussen.

Der/Die Wahlvorsteher/in verpflichtet den Wahlvorstand formal vor dem Beginn der Wahlhandlung zur unparteiischen Wahrnehmung des Ehrenamtes. Verstöße oder versuchte Verstöße sind dem Wahlamt zu melden.