Personen, die einen Wahlschein beantragt haben, können anstelle der Ausübung der Briefwahl auch unter Vorlage des Wahlscheines in einem beliebigen Wahlraum des Landtagswahlkreises wählen. Es ist daher nicht erforderlich, dass die Person in dem Wählerverzeichnis des möglichen Stimmbezirks eingetragen ist. Bei der Stimmabgabe mit einem Wahlschein ist der Ablauf der Stimmabgabe geringfügig anders.
- Betritt eine wahlberechtigte Person mit einem Wahlschein den Wahlraum, muss sie sich zunächst ausweisen und dem/der Wahlvorstehenden den Wahlschein übergeben.
- Insbesondere ist zu prüfen, ob der Wahlschein für diese Wahl sowie diesen Wahlkreis gültig ist und nicht auf der Liste der für ungültig erklärten Wahlscheine (Negativliste) steht.
- Außerdem muss der Wahlschein auf den Namen dieser Person ausgestellt sein.
- Bestehen keine Zweifel, erhält die Person einen Stimmzettel, begibt sich in die Wahlkabine und darf nach Kennzeichnung des Stimmzettels diesen in die Wahlurne werfen.
- Der/die Wahlvorstehende behält den Wahlschein der wahlberechtigten Person ein, da andernfalls noch eine Stimmabgabe in einem weiteren Wahlraum möglich wäre.
- Ein Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis wird bei der Wahl mit einem Wahlschein nicht gemacht, da dies in der Niederschrift gesondert eingetragen wird.
Bei Zweifeln hinsichtlich der Gültigkeit von Wahlscheinen kann das Wahlamt telefonisch kontaktiert werden. (Stand 10/2026)









