Stimmabgabe

Die Stimmabgabe ist in dem jeweiligen Wahlgesetz genau beschrieben. Bei einzelnen Abläufen unterscheiden sich die Wahlgesetze in der Reihenfolge der einzelnen Tätigkeiten. Die Aufgabe des Wahlvorstandes besteht somit darin, den Wahlraum so einzurichten, dass die Stimmabgabe entsprechend der gesetzlichen Grundlage durchgeführt werden kann.

Regelung zur Landtagswahl

Die Reihenfolge der Stimmabgabe gliedert sich bei der Landtagswahl folgendermaßen:

  1. Die wählende Person gibt ihre Wahlbenachrichtigung ab und muss sich auf Verlangen des Wahlvorstandes ausweisen.
  2. Sobald der/die Schriftführer/in die Daten des/der Wähler/in im Wählerverzeichnis gefunden und die Wahlberechtigung festgestellt hat (kein Sperrvermerk "W" oder "gestrichen"), erhält er/sie einen Stimmzettel.
  3. Die wählende Person geht in die Wahlkabine, kennzeichnet den Stimmzettel und faltet ihn so, dass niemand sehen kann, wie sie gewählt hat. 
  4. Danach tritt sie erneut an den Tisch des Wahlvorstandes und wirft den Stimmzettel in die Wahlurne. 
  5. Der/Die Schriftführer/in vermerkt die Stimmabgabe mit einem Haken im Wählerverzeichnis (Stimmabgabevermerk).

Bei Wählern mit Wahlschein siehe "Stimmabgabe mit Wahlschein".

Regelung zur Europawahl

Die Reihenfolge der Stimmabgabe verläuft bei einer Europawahl folgendermaßen:

  1. Die wahlberechtigte Person betritt den Wahlraum und erhält einen amtlichen Stimmzettel. Auf Verlangen des Wahlvorstandes muss sie ihre Wahlbenachrichtigung vorzeigen.
  2. Die wählende Person begibt sich in die Wahlkabine, kennzeichnet dort ihren Stimmzettel und faltet diesen so, dass ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
  3. Danach tritt die wählende Person an den Tisch des Wahlvorstandes.Sie überreicht auf Verlangen ihre Wahlbenachrichtigung und weist sich – sofern gefordert– aus. Kann sie keine Wahlbenachrichtigung vorlegen, muss sie sich ausweisen.
  4. Sobald der/die Schriftführer/in die wählende Person im Wählerverzeichnis gefunden und überprüft hat, ob dieser einen Sperrvermerk oder bereits einen Stimmabgabevermerk eingetragen hat, gibt der/die Wahlvorsteher/in die Wahlurne frei.
  5. Die wählende Person wirft den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne.
  6. Der/Die Schriftführer/in vermerkt die Stimmabgabe mit einem Haken im Wählerverzeichnis (Stimmabgabevermerk).

Bei Wählern mit Wahlschein siehe Stimmabgabe mit Wahlschein.

Regelungen zu den Kommunalwahlen

Die Reihenfolge der Stimmabgabe gliedert sich bei den Kommunalwahlen folgendermaßen:

  1. Die wählende Person gibt ihre Wahlbenachrichtigung ab und muss sich auf Verlangen des Wahlvorstandes ausweisen.
  2. Sobald der/die Schriftführer/in die Daten des/der Wähler/in im Wählerverzeichnis gefunden und die Wahlberechtigung festgestellt hat (kein Sperrvermerk "W" oder "gestrichen"), erhält er/sie einen Stimmzettel.
  3. Die wählende Person geht in die Wahlkabine, kennzeichnet den Stimmzettel und faltet ihn so, dass niemand sehen kann, wie sie gewählt hat. 
  4. Danach tritt sie erneut an den Tisch des Wahlvorstandes und wirft den Stimmzettel in die Wahlurne 
  5. Der/Die Schriftführer/in vermerkt die Stimmabgabe mit einem Haken im Wählerverzeichnis (Stimmabgabevermerk).

Bei Wählern mit Wahlschein siehe "Stimmabgabe mit Wahlschein".

Regelung zur Bundestagswahl

Die Reihenfolge der Stimmabgabe verläuft bei einer Bundestagswahl folgendermaßen:

  1. Die wählende Person gibt ihre Wahlbenachrichtigung ab und muss sich auf Verlangen des Wahlvorstandes ausweisen.
  2. Die wählende Person begibt sich in die Wahlkabine, kennzeichnet dort ihren Stimmzettel und faltet diesen so, dass ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
  3. Danach tritt sie an den Tisch des Wahlvorstandes. Sie überreicht auf Verlangen ihre Wahlbenachrichtigung und weist sich –sofern gefordert – aus. Kann die wählende Person keine Wahlbenachrichtigung vorlegen, muss sie sich ausweisen.
  4. Sobald der Schriftführer den Wähler im Wählerverzeichnis gefunden und überprüft hat, ob dieser einen Sperrvermerk oder bereits einen Stimmabgabevermerk eingetragen hat, gibt der/die Wahlvorsteher/in die Wahlurne frei.
  5. Die wählende Person wirft den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne.
  6. Der/Die Schriftführer/in vermerkt die Stimmabgabe mit einem Haken im Wählerverzeichnis (Stimmabgabevermerk).

Bei Wählern mit Wahlschein siehe Stimmabgabe mit Wahlschein.