Wahlvorstand

Der Wahlvorstand ist für die Durchführung der Wahl am Wahltag wie auch für die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmwahl-/Wahlbezirk zuständig. Er besteht aus dem/der Wahlvorstehenden sowie dessen/deren Stellvertretung und weiteren Beisitzenden, von denen jeweils eine Person zur Schriftführung und eine Person zur Stellvertretung benannt wird.

Die Anzahl der Beisitzenden ist wahlrechtlich unterschiedlich geregelt.

Siehe auch "Anwesenheit des Wahlvorstands".

Regelung zur Landtagswahl

Bei Landtagswahlen besteht der Wahlvorstand aus dem/der Wahlvorstehenden sowie dessen/deren Stellvertretung und weiteren 3 bis 7 Beisitzenden, von denen jeweils eine Person zur Schriftführung und eine Person zur Stellvertretung benannt wird. (Stand 09/2026)

Regelung zur Europawahl

Bei Europawahlen besteht der Wahlvorstand aus dem/der Wahlvorstehenden, dessen/deren Stellvertretung und weiteren 3 bis 7 Beisitzenden, von denen jeweils eine Person zur Schriftführung und eine Person zur Stellvertretung bestellt wird. (Stand 06/2024)

Regelungen zu den Kommunalwahlen

Bei Kommunalwahlen besteht der Wahlvorstand aus dem/der Wahlvorstehenden, dessen/deren Stellvertretung und weiteren 3 bis 7 Beisitzenden, von denen jeweils eine Person zur Schriftführung und eine Person zur Stellvertretung bestellt wird. (Stand 09/2025)

Regelung zur Bundestagswahl

Bei Bundestagswahlen besteht der Wahlvorstand aus dem/der Wahlvorstehenden, dessen/deren Stellvertretung und weiteren 3 bis 7 Beisitzenden, von denen jeweils eine Person zur Schriftführung und eine Person zur Stellvertretung bestellt wird. (Stand 02/2025)