Eine Wahlbenachrichtigung ist eine schriftliche Mitteilung (Brief oder Karte) an alle wahlberechtigte Personen, die an einem gesetzlich vorgegebenen Stichtag wahlberechtigt sind. Dieser Stichtag ist wahlrechtlich unterschiedlich gewählt (siehe unten). Die Wahlbenachrichtigung stellt ein reines Informationsmittel dar. Neben dem Hinweis auf die jeweilige Wahl muss die Wahlbenachrichtigung Angaben über den genauen Tag (Datum, Uhrzeit), den Stimmbezirk des Wahlberechtigten sowie die laufende Nummer im Wählerverzeichnis und die Anschrift des Wahlraums enthalten. Sie beinhaltet darüber hinaus auch den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins für die Briefwahl. Sie muss den Wahlberechtigten bis zum 21. Tag vor der Wahl zugestellt worden sein. Personen, die die Wahlbenachrichtigung verloren oder nicht erhalten haben, können dennoch an der Wahl teilnehmen, solange sie in das Wählerverzeichnis eines Stimmbezirks eingetragen sind. Der Eintrag im Wählerverzeichnis ist für die Stimmabgabe im Wahlraum maßgeblich. (Stand 09/2026)
Siehe hierzu auch "Wählerverzeichnis".
Bei der Europawahl ist der Stichtag zur Aufstellung des Wählerverzeichnisses der 42. Tag vor der Wahl. (Stand 06/2024)
Bei den Kommunalwahlen ist der Stichtag zur Aufstellung des Wählerverzeichnisses der 42. Tag vor der Wahl. (Stand 09/2025)









