Im Rahmen des Zulassungsverfahrens werden die Wahlbriefe nacheinander von den Briefwahlvorständen geöffnet.
Jedem Wahlbrief wird der Wahlschein entnommen und dieser wird auf Richtigkeit kontrolliert. Bestehen keine Bedenken, wird der Stimmzettelumschlag ungeöffnet in die Wahlurne eingeworfen.
Die Stimmenauszählung (Öffnung der Stimmzettelumschläge und Entnahme der darin befindlichen Stimmzettel) erfolgt erst nach Ablauf der allgemeinen Wahlzeit, d. h. nach 18:00 Uhr. Die Wahlscheine werden zunächst gesammelt.
Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, beschließt der Briefwahlvorstand über Zulassung oder Zurückweisung.
Gesetzlich vorgeschriebene Fälle, in denen ein Wahlbrief zurückzuweisen ist, sind in der Niederschrift des Briefwahlvorstandes entsprechend aufgeführt.
Zurückgewiesene Wahlbriefe gelten als nicht abgegeben. Die Anzahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe ist in der Niederschrift einzutragen. (Stand 09/2026)









