Wahlleiter/in / Stadtwahlleiter/in / Kreiswahlleiter/in

Als Wahlleiter/in, Stadtwahlleiter/in oder Kreiswahlleiter/in wird die hauptverantwortliche Person für die ordnungsgemäße Durchführung einer Wahl in einem Wahlkreis/Stadtgebiet bezeichnet. In der Regel ist diese Person ein/e Hauptverwaltungsbeamte/Hauptverwaltungsbeamtin der jeweiligen Kommune, der/die stellvertretende Kreis-/Stadt-/Wahlleiter/in ist die Vertretung im Amt. (Stand 09/2026)

Regelung zur Landtagswahl

Der/Die Kreiswahlleiter/in wird von der Bezirksregierung ernannt.

Zu den Aufgaben gehört u. a. die Bildung und Leitung des Kreiswahlausschusses. Er/Sie ist für einen reibungslosen Ablauf der Wahl innerhalb des entsprechenden Wahlkreises verantwortlich - beispielsweise durch die Entgegennahme und Vorprüfung der Kreiswahlvorschläge und der Ermittlung und Bekanntmachung des endgültigen amtlichen Wahlergebnisses im Wahlkreis. (Stand 09/2026)

Regelung zur Europawahl

Der/Die Stadtwahlleiter/in wird von der Bezirksregierung ernannt.

Zu den Aufgaben gehört u. a. die Bildung und Leitung des Stadtwahlausschusses. Er/Sie ist für einen reibungslosen Ablauf der Wahl innerhalb des entsprechenden Wahlkreises verantwortlich - beispielsweise durch die Ermittlung und Bekanntmachung des endgültigen amtlichen Wahlergebnisses im Stadtgebiet. (Stand 06/2024)

Regelungen zu den Kommunalwahlen

Der/Die Wahlleiter/in für das Wahlgebiet der ist grundsätzlich - kraft Gesetz - der/die  jeweilige (Ober)Bürgermeister/in der Gemeinde.

Zu den Aufgaben gehört u. a. die Bildung und Leitung des Wahlausschusses. Er/Sie ist für einen reibungslosen Ablauf der Wahl innerhalb des Stadtgebietes verantwortlich - beispielsweise durch die Einteilung des Wahlgebietes in Kommunalwahlbezirke, die Entgegennahme und Vorprüfung der Wahlvorschläge und die Ermittlung und Bekanntmachung des endgültigen amtlichen Wahlergebnisses im Wahlgebiet. (Stand 09/2025)

Regelung zur Bundestagswahl

Der/Die Kreiswahlleiter/in wird von der Bezirksregierung ernannt.

Zu den Aufgaben gehört u. a. die Bildung und Leitung des Kreiswahlausschusses. Er/Sie ist für einen reibungslosen Ablauf der Wahl innerhalb des entsprechenden Wahlkreises verantwortlich - beispielsweise durch die Entgegennahme und Vorprüfung der Kreiswahlvorschläge und der Ermittlung und Bekanntmachung des endgültigen amtlichen Wahlergebnisses im Wahlkreis. (Stand 02/2025)