Ungültige Stimmen

Regelung zur Landtagswahl

Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel

  1. nicht amtlich hergestellt ist, 
  2. keine Kennzeichnung enthält, 
  3. den Willen der wahlberechtigten Person nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
  4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.

In den Fällen 1. und 2. sind beide Stimmen (Erst- und Zweitstimme) ungültig.

Zu 3. gehören insbesondere Stimmzettel, bei denen mehrere Erst- und/oder Zweitstimmen angekreuzt sind.

Ist der Stimmzettel für einen anderen Wahlkreis hergestellt, ist nur die Erststimme ungültig, die Zweitstimme gültig.
Enthält der Stimmzettel nur eine Stimmabgabe (nur Erst- oder Zweitstimme,) ist nur die nicht abgegebene Stimme ungültig.

In Zweifelsfällen entscheidet immer der Wahlvorstand als eigenständiges Organ über die Gültigkeit oder Ungültigkeit einer Stimme.
Bei der Entscheidung über die Gültigkeit eines Stimmzettels ist wichtig, dass der Wille der Wählenden erkennbar ist.

Wenn ein Stimmzettel nicht durch ein Kreuz im Kreis, sondern bspw. durch ein Doppelkreuz, Abhaken, Ausmalen des Kreises o. Ä. gekennzeichnet ist, ist die Stimme dennoch gültig. Die Form der Kennzeichnung ist weitestgehend der wahlberechtigten Person überlassen. (Stand 09/2026)

Regelung zur Europawahl

Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel

  1. nicht amtlich hergestellt ist, 
  2. keine Kennzeichnung enthält, 
  3. den Willen der wahlberechtigten Person nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
  4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.

In den Fällen 1. und 2. sind beide Stimmen (Erst- und Zweitstimme) ungültig.

Zu 3. gehören insbesondere Stimmzettel, bei denen mehrere Erst- und/oder Zweitstimmen angekreuzt sind.

Ist der Stimmzettel für einen anderen Wahlkreis hergestellt, ist nur die Erststimme ungültig, die Zweitstimme gültig.
Enthält der Stimmzettel nur eine Stimmabgabe (nur Erst- oder Zweitstimme), ist nur die nicht abgegebene Stimme ungültig.

In Zweifelsfällen entscheidet immer der Wahlvorstand als eigenständiges Organ über die Gültigkeit oder Ungültigkeit einer Stimme.
Bei der Entscheidung über die Gültigkeit eines Stimmzettels ist wichtig, dass der Wille der Wählenden erkennbar ist.

Wenn ein Stimmzettel nicht durch ein Kreuz im Kreis, sondern bspw. durch ein Doppelkreuz, Abhaken, Ausmalen des Kreises o. Ä. gekennzeichnet ist, ist die Stimme dennoch gültig. Die Form der Kennzeichnung ist weitestgehend der wahlberechtigten Person überlassen. (Stand 06/2024)

Regelungen zu den Kommunalwahlen

Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel

  1. nicht amtlich hergestellt ist, 
  2. keine Kennzeichnung enthält, 
  3. den Willen der wahlberechtigten Person nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
  4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.

In den Fällen 1. und 2. sind beide Stimmen (Erst- und Zweitstimme) ungültig.

Zu 3. gehören insbesondere Stimmzettel, bei denen mehrere Erst- und/oder Zweitstimmen angekreuzt sind.

Ist der Stimmzettel für einen anderen Wahlkreis hergestellt, ist nur die Erststimme ungültig, die Zweitstimme gültig.
Enthält der Stimmzettel nur eine Stimmabgabe (nur Erst- oder Zweitstimme), ist nur die nicht abgegebene Stimme ungültig.

In Zweifelsfällen entscheidet immer der Wahlvorstand als eigenständiges Organ über die Gültigkeit oder Ungültigkeit einer Stimme.
Bei der Entscheidung über die Gültigkeit eines Stimmzettels ist wichtig, dass der Wille der Wählenden erkennbar ist.

Wenn ein Stimmzettel nicht durch ein Kreuz im Kreis, sondern bspw. durch ein Doppelkreuz, Abhaken, Ausmalen des Kreises o. Ä. gekennzeichnet ist, ist die Stimme dennoch gültig. Die Form der Kennzeichnung ist weitestgehend der wahlberechtigten Person überlassen. (Stand 09/2025)

Regelung zur Bundestagswahl

Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel

  1. nicht amtlich hergestellt ist, 
  2. keine Kennzeichnung enthält, 
  3. den Willen der wahlberechtigten Person nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
  4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.

In den Fällen 1. und 2. sind beide Stimmen (Erst- und Zweitstimme) ungültig.

Zu 3. gehören insbesondere Stimmzettel, bei denen mehrere Erst- und/oder Zweitstimmen angekreuzt sind.

Ist der Stimmzettel für einen anderen Wahlkreis hergestellt, ist nur die Erststimme ungültig, die Zweitstimme gültig.
Enthält der Stimmzettel nur eine Stimmabgabe (nur Erst- oder Zweitstimme), ist nur die nicht abgegebene Stimme ungültig.

In Zweifelsfällen entscheidet immer der Wahlvorstand als eigenständiges Organ über die Gültigkeit oder Ungültigkeit einer Stimme.
Bei der Entscheidung über die Gültigkeit eines Stimmzettels ist wichtig, dass der Wille der Wählenden erkennbar ist.

Wenn ein Stimmzettel nicht durch ein Kreuz im Kreis, sondern bspw. durch ein Doppelkreuz, Abhaken, Ausmalen des Kreises o. Ä. gekennzeichnet ist, ist die Stimme dennoch gültig. Die Form der Kennzeichnung ist weitestgehend der wahlberechtigten Person überlassen. (Stand 02/2025)