Als Auslandsdeutsche werden Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit bezeichnet, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben. Zu einzelnen Wahlen ist dieser Personenkreis wahlberechtigt (s.u.).
Bei der Europawahl dürfen Deutsche, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben, nur wählen, wenn sie entweder nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland gelebt haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder, wenn sie aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.
Sie können sich auf Antrag in das Wählerverzeichnis ihres letzten Wohnsitzwahlkreises eintragen lassen und gleichzeitig um Übersendung der Briefwahlunterlagen bitten.
Weitere Informationen zum Thema "Auslandsdeutsche" stellt der Bundeswahlleiter unter bundeswahlleiter.de zur Verfügung.
Auslandsdeutsche sind bei den Kommunalwahlen nicht wahlberechtigt.