Ein Wähler ist im Wählerverzeichnis mit dem Sperrvermerk "W" (=Wahlschein) oder "N" (=nicht wahlberechtigt) eingetragen. Was ist zu tun?

Der Sperrvermerk "Wahlschein" ("W") bedeutet, dass diese Person einen Antrag auf Ausstellung von Briefwahlunterlagen gestellt hat. Sollte eine Person mit diesem Sperrvermerk in Ihrem Wahlraum wählen wollen, so ist dies nur unter Vorlage des Wahlscheines möglich. Die Vorlage der Wahlbenachrichtigungskarte reicht in diesem Fall nicht aus.

Siehe Schulungsclip "Wählen mit Wahlschein".

Der Sperrvermerk "N" oder "gestrichen" besagt, dass die Person in Ihrem Wahlbezirk nicht mehr wahlberechtigt ist. Das bedeutet, sie darf in Ihrem Wahlbezirk – auch wenn sie Ihnen eine Wahlbenachrichtung für die entsprechende Wahl vorlegt – nicht wählen.
Bei Unklarheiten rufen Sie bitte beim Wahlamt unter der Nummer 0201 - 88 12345 an.