Falls der Wähler sich weigert, seine Gesichtsverhüllung zur Feststellung der Identiät zu entfernen, ist er zurückzuweisen, d.h. er darf seine Stimme nicht abgeben.
Durch eine Neuerung im Wahlrecht hat ein Wahlvorstand einen Wähler auch dann zurückzuweisen, wenn er sich auf Verlangen des Wahlvorstands nicht ausweisen kann oder die zur Feststellung der Identität erforderlichen Mitwirkungshandlungen verweigert. Hierdurch soll ein ggf. notwendiger Abgleich von Gesicht und Ausweispapier gewährleistet werden.
Dieser neuen Vorschrift liegt eine zu erwartende Mitwirkung der wahlberechtigten Personen bei der Ausübung des Wahlrechts zugrunde.
Da es sich in der Regel um Frauen handeln wird, gehen sie einfühlsam vor. Nach Möglichkeit sollte nur eine Person, wenn möglich eine Frau des Wahlvorstandes, die Identitätsfeststellung vornehmen.