Wählbarkeit (passives Wahlrecht)

Das passive Wahlrecht ist das Recht einer jeden wahlberechtigten Person, sich selbst zur Wahl zu stellen und in ein öffentliches Amt gewählt zu werden.

Regelung zur Landtagswahl

Bei der Landtagswahl in NRW ist grundsätzlich jede Person, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, das 16. Lebensjahr vollendet hat und am Wahltag mindestens seit drei Monaten in Nordrhein-Westfalen den Hauptwohnsitz hat, wählbar.

Nicht wählbar, d.h. von der Wählbarkeit ausgeschlossen, ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt. (Stand 09/2026)

Regelung zur Europawahl

Bei der Europawahl ist grundsätzlich jede Person, die die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt und das 18. Lebensjahr vollendet hat, wählbar. 
Nicht wählbar, d.h. von der Wählbarkeit ausgeschlossen, ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt. (Stand 06/2024)

Regelungen zu den Kommunalwahlen

Bei den Kommunalwahlen in NRW ist grundsätzlich jede Person, die die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) besitzt, das 18. Lebensjahr vollendet hat und am Wahltag mindestens seit drei Monaten in Nordrhein-Westfalen seinen Hauptwohnsitz hat, wählbar.

Nicht wählbar, d.h. von der Wählbarkeit ausgeschlossen, ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt. (Stand 09.2025)

Regelung zur Bundestagswahl

Bei der Bundestagswahl ist grundsätzlich jede Person, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und das 18. Lebensjahr vollendet hat, wählbar. 
Nicht wählbar, d.h. von der Wählbarkeit ausgeschlossen, ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt. (Stand 02/2025)