Das passive Wahlrecht ist das Recht einer jeden wahlberechtigten Person, sich selbst zur Wahl zu stellen und in ein öffentliches Amt gewählt zu werden.
Bei der Europawahl ist grundsätzlich jede Person, die die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt und das 18. Lebensjahr vollendet hat, wählbar.
Nicht wählbar, d.h. von der Wählbarkeit ausgeschlossen, ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt. (Stand 06/2024)
Bei den Kommunalwahlen in NRW ist grundsätzlich jede Person, die die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) besitzt, das 18. Lebensjahr vollendet hat und am Wahltag mindestens seit drei Monaten in Nordrhein-Westfalen seinen Hauptwohnsitz hat, wählbar.
Nicht wählbar, d.h. von der Wählbarkeit ausgeschlossen, ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt. (Stand 09.2025)









