Im Gesetz heißt es "… auf Verlangen …".
Die Wahlbenachrichtigung reicht in der Regel als Legitimation aus, nur wenn Zweifel an der Identität der Person bestehen, sollte sich der Wahlvorstand einen Ausweis vorlegen lassen. Es ist darauf zu achten, dass der Stimmabgabevermerk bei der richtigen Person im Wählerverzeichnis gemacht wird.
Liegt keine Wahlbenachrichtigung vor, muss der Wähler sich durch Vorlage eines Lichtbildausweises (z.B. Personalausweis oder Führerschein) legitimieren.