Grundsätzlich nicht. Wahlhelfer üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Jeder Wahlberechtigte ist zur Übernahme dieses Ehrenamtes verpflichtet. Eine Ablehnung kommt nur aus wichtigem Grund in Betracht.
Grundsätzlich nicht. Wahlhelfer üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Jeder Wahlberechtigte ist zur Übernahme dieses Ehrenamtes verpflichtet. Eine Ablehnung kommt nur aus wichtigem Grund in Betracht.