Bei der Stimmabgabe verlangt der Gesetzgeber nicht grundsätzlich, dass der Wähler ein Ausweispapier vorzulegen hat. Im Regelfall genügt die Vorlage der Wahlbenachrichtigung.
Nur auf Verlangen – insbesondere wenn die Wahlbenachrichtigung fehlt oder Zweifel an der Identität der Person bestehen – hat er sich über seine Person durch Vorlage eines Identitätsnachweises (z.B. Personalausweis oder Führerschein) auszuweisen.
Die Strafandrohung bei Wahlfälschung (§ 107a des Strafgesetzbuches) wird vom Gesetzgeber als ausreichend angesehen, um einer möglichen doppelten Stimmabgabe vorzubeugen.