Achtung! Hier unterscheiden sich Landes- und Bundeswahlrecht!
Regelung zur Bundestagswahl:
Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind Personen,
- die infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen,
- für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt sind; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis der Betreuer die in § 1896 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,
- die sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 Strafgesetzbuch in Verbindung mit § 20 Strafgesetzbuch in einem psychiatrischen Krankenhaus befinden.
Das bedeutet: Diese Personen dürfen nicht wählen!
Regelung zur Landtagswahl:
Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind Personen,
- die infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen,
Das bedeutet: Diese Personen dürfen nicht wählen!